Vereinssatzung

Neufassung gemäß des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 30.04.14.

§ 1 [Name und Sitz]

Der Verein führt den Namen „Triathlon-Team Giessen e.V.“, seine Mitglieder betreiben den Triathlonsport. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 [Zweck des Vereins]

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist auf gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage die Interessen des Triathlonsports zu pflegen und zu fördern.

Er bemüht sich insbesondere die Jugend an den Triathlonsport heranzuführen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 [Vereinsjahr]

Das Vereinsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 4 [Mitglieder]

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes sowie sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Minderjährige und beschränkt Geschäftsfähige haben bei ihrer Bewerbung um die Vereinsmitgliedschaft das schriftliche Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Vereinsmitgliedschaft, zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und zur Übernahme und Ausübung von Vorstandsämtern nachzuweisen.

Auf Vorschlag des Vereins können um den Verein und um den Triathlonsport verdiente Personen durch die Mitgliedversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auf gleichem Wege ist die Ehrenmitgliedschaft jederzeit widerrufbar.

§ 5 [Beendigung der Mitgliedschaft]

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss

§ 6 [Austritt aus dem Verein]

Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig (d.h. spätestens zum 01.12. des Kalenderjahres).

Spätere Austritte können nach Ermessen des Vorstandes gewährt werden, entstehende Mehrkosten sind vom austretenden Mitglied zu tragen (z.B. Startpassgebühr).

§ 7 [Streichung von der Mitgliederliste]

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Höhe von 3 € im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 8 [Ausschluss aus dem Verein]

  1. Mitglieder können nur auf Antrag durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie:

a) Das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen,

b) gegen die Satzungen oder Bestimmungen des Vereins oder gegen die Beschlüsse oder Anordnungen des Vorstandes wissentlich verstoßen,

c) die Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verloren haben.

  1. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Betroffenen binnen vier Wochen Kenntnis und Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Betroffene kann binnen Monatsfrist ab Kenntnis des Ausschlusses beim Vorstand Widerspruch einlegen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung bleibt der Vorstandbeschluss (Ausschluss) in jedem Fall bestehen.

  1. Mit Eingang des Widerspruchs ist vom Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die nächste Mitgliederversammlung stimmt über den Vereinsausschluss ab (Bestätigung oder Ablehnung des Vorstandsbeschlusses).

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend und endgültig.

§ 9 [Beitragspflicht]

Es werden Mitgliedsbeiträge und für aktive Sportler selbstkostenorientierte Umlagen (z.B. Lizenzgebühren und Startgelder) erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestand dieser Satzung ist.

§ 10 [Der Vorstand]

Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/der Kassenwart/in
e) dem/der Schriftführer/in

Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder –darunter mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/innen-vertreten den Verein nach § 26 Abs. 2 DGB gemeinsam.

Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt.

Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihre Amtsgeschäfte bis zu einer ordentlichen Neuwahl fort.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, wobei diese Bestimmung auch dann gilt, wenn das Amt des/der stellvertretenden Vorsitzenden nicht besetzt ist.

§ 11 [Mitgliederversammlung]

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in Form der Jahreshauptversammlung statt. Daneben sind weitere Mitgliederversammlungen durchzuführen, sofern es das Vereinsinteresse erfordert.

Für die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Grund Minderheitsverlangen gilt § 37 BGB. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen mit Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann in Papierform als Brief oder als E-Mail erfolgen.

Über Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung, ausgenommen sind Satzungsänderungen, entscheidet die einberufene Versammlung einer 2/3 Mehrheit. Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.

Bei mehreren Bewerbern um ein Vorstandsamt ist derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweils von der Versammlung berufenen Versammlungsleiter und Protokollführer (in der Regel einer der Vorsitzenden oder der Schriftführer) zu unterzeichnen ist.

§ 12 [Kassenwart und Kassenprüfer]

Der Kassenwart verwaltet das gesamte Vermögen des Vereins und hat darüber dem Vorstand jeden Einblick zu gewähren.

In jeder Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Der Ersatzkassenprüfer wird automatisch Kassenprüfer, falls einer der Kassenprüfer zum Zeitpunkt der Kassenprüfung dem Verein nicht mehr angehört.

Die vom Kassenwart aufzumachende Jahresrechnung des Vereins nebst Belegen ist den Kassenprüfern mindestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

Die Kassenprüfer berichten der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 13 [Auflösung des Vereins]

Die Auflösung des Vereis kann nur in einer dazu einberufenden Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Triathlon Verband e.V. (Sitz: Darmstadt; VR 1839), der es im Sinne des § 2 dieser Satzung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Triathlonsports zu verwenden hat.